Das Hamam im Stadtteil Karacaoğlu ist eine Bauruine, deren genaues Baujahr unbekannt ist und von der aufgrund ihrer Lage im Stadtteil Battalgazi in der Altstadt angenommen wird, dass sie aus der römischen oder byzantinischen Zeit stammt. Es befindet sich in der Marmara-Straße im Stadtteil Karacaoğlu des Bezirks Melikgazi in der Provinz Kayseri auf einem Grundstück in Privatbesitz, das im Grundbuch unter der Nummer 4874, Flurstück 20, eingetragen ist.
Die in Ost-West-Richtung verlaufenden Bauruine misst etwa 10 × 8 m. Die Außenmauern sind aus Bruchstein gemauert. Der zentrale Raum ist längs ausgerichtet und mit einem Gewölbe überdacht. Um diesen Raum herum reihen sich kleine Räume mit gewölbten Eingängen, die 2 × 1,5 m groß sind. Auf dem Putz der Decken dieser Räume befindet sich eine dicke Rußschicht. Die Anordnung der Räume rund um den zentralen Raum, das Fehlen von Fensteröffnungen und die dicke Rußschicht lassen vermuten, dass es sich bei dem Bauwerk um ein Hamam handelt.
Der Eingangsbereich der Vorderfassade des Gebäudes, das aufgrund von Umwelteinflüssen stark beschädigt wurde, ist größtenteils eingestürzt. Da die Räume mit Aushubmaterial gefüllt sind und ein Teil des Gebäudes eingestürzt ist, lässt sich der Grundriss nicht vollständig nachvollziehen. In der illegalen Ausgrabungsgrube Nr. 1, die 4 m östlich der Überreste des Hauptgebäudes angelegt wurde, stieß man auf die Überreste einer Mauer, die aus demselben Material errichtet worden war. Diese Mauerreste deuten darauf hin, dass es sich um eine Fortsetzung des Gebäudes handeln könnte oder dass in diesem Bereich möglicherweise ein Gebäudekomplex errichtet worden war.
Die Überreste des Gebäudes wurden von Experten der Museumsdirektion identifiziert. Die Frage der Eintragung der Überreste als schützenswertes unbewegliches Kulturgut wurde dem Ausschuss mit Schreiben der Museumsdirektion der Kultur- und Tourismusdirektion der Provinz Kayseri vom 08.02.2019 (Aktenzeichen 121089) übermittelt. Die Verfüllung der illegalen Ausgrabungsgruben auf dem Gelände war Gegenstand des Schreibens der Kultur- und Tourismusdirektion der Provinz Kayseri vom 13.02.2019 mit der Nummer 131095. Das Schreiben der Abteilung für Stadtgestaltung der Stadtverwaltung Melikgazi vom 13.02.2019 mit der Nummer 9581, die Stellungnahmen der Direktion für Kultur und Tourismus der Provinz Kayseri vom 13.02.2019 mit der Nummer 133843 sowie der Behörde für Investitionsüberwachung und -koordination der Provinz Kayseri vom 21.02.2019 mit der Nummer 4033 sowie der Aktenprüfungsbericht des Berichterstatters vom 15.04.2019 mit der Nummer 178699 wurden vom Ausschuss geprüft.
Da die Bauwerksreste Merkmale aufweisen, die unter Artikel 6 des Gesetzes Nr. 2863 fallen, wurde ihre Eintragung als schutzbedürftiges unbewegliches Kulturgut für angemessen befunden. Der dem Beschluss beigefügte Eintragungsbogen wurde angenommen, und als Schutzgebiet wurde die Parzelle 20 der Flur 4874 festgelegt, auf der sich das Bauwerk befindet. Die Immobilie wurde der Baugruppe I zugeordnet.
In die Spalten „Karte“, „Technische Unterlagen“ und „Angaben“ des Grundbuchs der Parzelle wurde gemäß der Verordnung über die Feststellung und Eintragung von schutzbedürftigen unbeweglichen Kulturgütern und Denkmalschutzgebieten, die am 13.03.2012 im Amtsblatt Nr. 28232veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist, der Vermerk „Kulturgut der Gruppe I, das geschützt werden muss“ Gruppe – schutzbedürftiges unbewegliches Kulturgut“ von den zuständigen Grundbuch- und Katasterämtern einzutragen und die Informationen sowie Unterlagen zum Ergebnis des Verfahrens an die Direktion des Ausschusses zu übermitteln. Es wurde beschlossen, dass auf dem eingetragenen Grundstück und im Schutzgebiet ohne Genehmigung keine baulichen oder physischen Eingriffe sowie keine Parzellierungen, Zusammenlegungen oder Bebauungsmaßnahmen vorgenommen werden dürfen.
Laut dem Bericht der Museumsdirektion wurden gegen diejenigen, die durch illegale Ausgrabungen an den Bauwerksresten gegen das Gesetz Nr. 2863 verstoßen haben, rechtliche Schritte eingeleitet. Aus diesem Grund wurde es von der Direktion des Regionalausschusses nicht für erforderlich erachtet, erneut rechtliche Schritte einzuleiten. Es wurde beschlossen, dass die illegalen Ausgrabungsgruben, die offenbar keine Gefahr für Leib und Leben darstellen, nach Einholung der Zustimmung der Justizbehörden unter der Aufsicht der zuständigen Museumsdirektion von den lokalen Behörden verschlossen werden sollen.