Hagia Sophia und Kariye – Eine Zusammenstellung zur Änderung ihres rechtlichen Status im innerstaatlichen Recht

Av. Mert Erdoğan

Mit dem Präsidialerlass vom 10. Juli 2020, der im Amtsblatt Nr. 31181(Doppelausgabe) veröffentlichten und am selben Tag in Kraft getretenen Präsidialbeschluss wurde bekannt gegeben, dass die Hagia Sophia ihren Status als Museum verliert, an die Präsidentschaft für religiöse Angelegenheiten übertragen und für islamische Gottesdienste geöffnet wird. Lässt man politische und ideologische Standpunkte einmal beiseite, so ist dieser Beschluss nicht nur hinsichtlich der darin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Ansätze äußerst vielschichtig, sondern auch deshalb von Bedeutung, weil er zahlreiche rechtliche Diskussionen nach sich zieht.

Istanbul, das am 29. Mai 1453 erobert wurde, und die Hagia Sophia, das Symbol dieser Eroberung, wurden von Fatih Sultan Mehmet in eine Moschee umgewandelt, und für deren Errichtung wurde eine Stiftung gegründet. Diese Stiftung wurde im Grundbucheintrag vom 19.11.1936 als „die Ayasofya-al-Kebir-Moschee, die die Grabstätte, die Akaret, die Muvakkithane und die Medrese umfasst“ bezeichnet.

Infolge der Belagerung, die am 6. April 1453 begann und am 29. Mai 1453 endete, wurde Istanbul unter dem Kommando von Fatih Sultan Mehmet erobert; Die Hagia Sophia, das Symbol der Eroberung Istanbuls, wurde von Fatih Sultan Mehmet in eine Moschee umgewandelt, und für den Wiederaufbau der Hagia Sophia wurde die Stiftung „Ebulfetih Sultan Mehmet“ (Fatih-Sultan-Mehmet-Stiftung) gegründet. Die Hagia Sophia gehört laut den offiziellen Aufzeichnungen der Generaldirektion für Stiftungen der Stiftung „Ebulfetih Sultan Mehmet“. Mit Beginn der Katasterarbeiten im Stadtteil Cankurtaran in den 1930er Jahren wurde auch ein Eintrag für die Hagia Sophia angelegt, und in einem Eintrag vom 19.11.1936 als „Ayasofya-al-Kebir-Moschee, einschließlich Türbe, Akaret, Muvakkithane und Medrese“ bezeichnet. Im Archiv der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster ist vermerkt, dass sie als Moschee gestiftet wurde. Tatsächlich handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Grundbuch-, sondern um eine Katastereintragung. Denn Moscheen, die vor dem 04.10.1926 erbaut wurden, können nicht auf Privatpersonen eingetragen werden.[1] In der Regel erfolgt die Eintragung im Namen der Generaldirektion für Stiftungen. Im Register der Generaldirektion für Stiftungen ist sie als Moschee eingetragen.

Mit dem Beschluss des Ministerrats vom 24.11.1934, Nr. 2/1589, wurde die Hagia Sophia an das Ministerium für Nationales Bildungswesen übertragen und zu einem Museum umgewandelt. Der Status als Moschee wurde in den amtlichen Registern weiterhin beibehalten.

Aus innerstaatlichrechtlicher Sicht

Stiftungsvermögen wird so genutzt, wie es in der Stiftungsurkunde festgelegt ist und diesem Zweck entspricht. Die zweckgemäße Nutzung ist sowohl in § 10 des zum Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses vom 25.11.1934 geltenden, inzwischen aufgehobenen Stiftungsgesetzes Nr. 2762 als auch in den derzeit geltenden §§15 und 16 des derzeit geltenden Stiftungsgesetzes Nr. 5737 geregelt. Bei einer Bewertung anhand des Wortlauts des Gesetzesartikels und der Urteile des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Hagia Sophia als Moschee genutzt werden muss.

Betrachtet man hingegen die bisherigen Urteile des Staatsrats in Verfahren zur Hagia Sophia, so lässt sich insbesondere aus verfahrensrechtlicher Sicht der Schluss ziehen, dass das Urteil vom 10. Juli 2020 „außergewöhnlich“ ist.

Die erste Klage zur Nutzung der Hagia Sophia als Moschee wurde vor der 10. Kammer des Staatsrats verhandelt. Der Staatsrat fällte im Jahr 2008 eine wichtige Entscheidung und wies die Klage ab, indem er feststellte, dass der Beschluss des Ministerrats aus dem Jahr 1934, die Hagia Sophia als Museum zu nutzen, nicht gegen nationales und internationales Recht verstoße.[2] Nachdem der klagende Verein gegen die Ablehnungsentscheidung Einspruch eingelegt hatte, wurde die Akte an den Ausschuss der Verwaltungskammer des Staatsrats weitergeleitet; dieser bestätigte am 10. Dezember 2012 die Ablehnungsentscheidung der 10. Kammer des Staatsrats als begründet und stützte sich dabei auf eine andere Begründung.[3] Der Antrag auf Berichtigung der Entscheidung wurde vom Ausschuss am 6. April 2015 zurückgewiesen.[4] Damit ist die Entscheidung, die Hagia Sophia als Museum zu nutzen, rechtskräftig geworden.

Diesmal brachte der klagende Verein die Angelegenheit vor das Verfassungsgericht und machte geltend, dass „die Ablehnung des Antrags, die Hagia-Sophia-Museum an einem Tag im Jahr für Gebete zu öffnen, gegen Art.24 festgelegten Religions- und Gewissensfreiheit verstößt“. Am 13. September 2018 erklärte das Verfassungsgericht, dass die betreffende Beschwerde ohne Prüfung aufgrund der Unzuständigkeit in personeller Hinsicht unzulässig sei.[5] Denn gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 6216 können individuelle Beschwerden nur von Personen eingereicht werden, deren aktuelle und persönliche Rechte durch die beanstandete Handlung, Maßnahme oder den Verstoß unmittelbar betroffen sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts war der Beschwerdeführer, der Verein „Sürekli Vakıflar Tarihi Eserlere ve Çevreye Hizmet Derneği“, jedoch nicht klageberechtigt, da seine Rechtspersönlichkeit im Rahmen der Religions- und Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt worden sei.

Eine zweite Klage desselben Klägers mit demselben Gegenstand und denselben Anträgen, die auf die Nutzung der Hagia Sophia als Moschee abzielte, wurde ebenfalls vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts[6] verhandelt, wobei von den verschiedenen Behauptungen des Klägers lediglich diejenige berücksichtigt wurde, die sich auf die Stiftungsurkunde bezog. Zusammenfassend wurde festgestellt: „Da im türkischen Rechtssystem die Immobilien und Rechte der Stiftung seit jeher geschützt und bewahrt werden und der Gesellschaft gemäß der Stiftungsurkunde zur Nutzung überlassen sind, kann deren Nutzung durch die Gesellschaft nicht verhindert werden, da festgestellt wurde, dass eine Nutzung außerhalb des in der Stiftungsurkunde dauerhaft festgelegten Charakters als Moschee sowie eine Zweckbindung für andere Zwecke rechtlich nicht möglich ist …“ Der Beschluss des Ministerrats vom 24.11.1934 mit der Nummer 2/1589 wurde aufgehoben.

An dieser Stelle stellt sich eine Frage: Kann nach der Abweisung und Rechtskraft der ersten Klage erneut eine Klage zum gleichen Gegenstand erhoben werden? Kann die Angelegenheit so lange Gegenstand einer unendlichen Anzahl weiterer Klagen sein, bis das angestrebte Ergebnis erreicht ist? Die Antwort auf diese Frage findet sich natürlich im Gesetz. Allerdings gibt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Nr. 2577 keine direkte Antwort auf diese Frage. Da diese als „anhängige Rechtssache oder rechtskräftiges Urteil“ bezeichnete Rechtsfigur im IYUK nicht geregelt ist, kommt wiederum § 31 desselben Gesetzes zur Anwendung. Für Fälle, die nicht im IYUK geregelt sind, gilt die Zivilprozessordnung Nr. 6100. Da jedoch in § 31 einzeln aufgeführt ist, um welche Fälle es sich dabei handelt, vertritt eine Rechtsauffassung in der Rechtslehre die Ansicht, dass die Zivilprozessordnung nur auf die einzeln aufgeführten Fälle anwendbar sei und daher im Fall der Hagia Sophia immer wieder Klagen mit denselben Ansprüchen erhoben werden könnten. Eine andere Auffassung vertritt hingegen die Ansicht, dass Verwaltungsakte jedes Mal mit der Androhung einer Klage konfrontiert sein könnten, weshalb Art. 31 des IYUK weit auszulegen sei, und hat darauf hingewiesen, dass im Fall der Hagia Sophia bereits eine ablehnende Entscheidung ergangen sei und daher kein rechtliches Interesse an der erneuten Klageerhebung bestehe.

Meiner Ansicht nach müssen die in § 31 aufgeführten Fälle weit ausgelegt werden, und die in HMK § 114/1 Abs. (ı) und (i) der Zivilprozessordnung (HMK), wonach keine „anhängige Rechtssache“ oder „rechtskräftiges Urteil“ vorliegt, auch bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten berücksichtigt werden müssen. Denn es besteht kein rechtliches Interesse daran, dass ein zuvor verhandeltes und mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Verfahren erneut Gegenstand eines anderen Verfahrens wird, sofern sich im konkreten Sachverhalt oder in der konkreten Maßnahme keine Änderung ergeben hat. Andernfalls ließe sich nicht verhindern, dass eine unbegrenzte Anzahl von Verfahren angestrengt wird, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist.

Genau an dieser Stelle ist es sinnvoll, auch den Fall Kariye zu betrachten. Der Unterschied zwischen der Hagia Sophia und Kariye besteht darin, dass es sich bei der Entscheidung zu Kariye um das erste Verfahren handelt, das in dieser Angelegenheit angestrengt wurde.[7] Im Fall der Hagia Sophia hingegen gab es, wie oben erläutert, bereits zuvor ein Verfahren zum gleichen Thema, das abgewiesen wurde und rechtskräftig ist.

Kurz gesagt: Gegen das Urteil vom 02.07.2020 kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Urteils beim Rat der Verwaltungsgerichtskammern des Staatsrats Berufung eingelegt werden. Allerdings hat die beklagte Kanzlei des Ministerpräsidenten (Präsidentschaft) bereits mit dem am 10.07.2020 veröffentlichten Präsidialbeschluss erklärt, auf das Rechtsmittelrecht zu verzichten.[8]

Inwiefern wäre eine erneute Nutzung der „Hagia Sophia“ oder der „Kariye“ als Museum überhaupt möglich? Dies wäre nur durch einen ordnungsgemäß erlassenen neuen Präsidialbeschluss zur Zuweisung als Museum möglich oder durch die Begründung, dass die gesamte oder ein Teil der Ayasofya/Kariye nicht als Museum genutzt wird und das gesamte Bauwerk oder ein Teil davon dadurch zerstört wird und das Kulturerbe vom Untergang bedroht ist.

Unabhängig vom Ausgang sollte von der Strategie, die zur Erhaltung und Fortführung des archäologischen und kulturellen Erbes verfolgt wird, ein zukunftsorientierter Beitrag erwartet werden.[9] Alle diesbezüglichen Bemühungen sollten zudem ein einziges gemeinsames Ziel verfolgen, ohne sich zu spalten: das kulturelle Gedächtnis der Menschheit zu bewahren und an künftige Generationen weiterzugeben.

Von der prähistorischen Steinindustrie über die Mousterien-Werkzeugkultur bis hin zur klassischen griechischen Architektur, vom immateriellen Kulturerbe wie der Erzählkunst der „Meddahs“ bis zu den Orhun-Inschriften – all dies und noch Tausendes mehr bildet das gemeinsame Gedächtnis und den Wissensschatz der gesamten Menschheit. Daher muss der Schutz des Kulturerbes – selbstverständlich im Rahmen nationaler und internationaler Rechtsvorschriften – mit objektiven und wissenschaftlichen Methoden und ausschließlich mit dem Ziel der „Erhaltung und Fortführung“ gewährleistet werden.

Wir sind die Schöpfer der Kultur, in der wir leben; wir sind die Hüter der vergangenen Kultur, die uns zu dem macht, was wir sind.

Rechtsanwalt Mert ERDOĞAN

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